Veröffentlicht am 29.09.2026 · Joelogy UG (haftungsbeschränkt)
Ja. Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einrichten müssen (Urteil vom 14.05.2019, C-55/18). Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 festgestellt, dass diese Pflicht in Deutschland bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz folgt (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Unabhängig von einer möglichen Neuregelung im Arbeitszeitgesetz gilt die Pflicht damit bereits heute.
Für die meisten Betriebe heißt das: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.
Zeiterfassung verarbeitet personenbezogene Daten. Damit gelten die Grundsätze der DSGVO, vor allem:
Die DSGVO verbietet Server außerhalb der EU nicht. Übermittlungen in Drittländer brauchen aber eine zusätzliche Rechtsgrundlage, und das macht Prüfung und Dokumentation aufwendiger. Liegen die Daten in einem Rechenzentrum in Deutschland, entfällt dieser Teil. Das ist einer der Gründe, warum viele Betriebe gezielt nach „Server in Deutschland“ suchen.
Wer Stunden auf Kunden oder Projekte bucht, braucht mehr als Kommen und Gehen: Zuordnung zu Projekten, Auswertungen für die Abrechnung und eine Schnittstelle zur Lohnbuchhaltung. Gute Systeme verbinden beides, ohne dass Daten doppelt gepflegt werden.
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Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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